Bergschäden provozieren Emotionen
Und diese Emotionen sind eigentümerseitig
erlaubt, da das persönliche Eigentum angegriffen wird. Eine
andere Erklärung für die gleiche Bewertung gibt bereits
1999 Prof. Kratzsch: " Es ist zu hoffen, daß die erneuten
Sparzwänge des Steinkohlenbergbaus nicht wieder zu einer
restriktiven Schadensbewertung und zu einer generellen bergbauseitigen
"Reserviertheit" bei der Schadensregulierung führen
(VBHG-Geschäftsbericht 1997, S. 15). Das Schadensverständnis
sollte das Außergewöhnliche des Bergschadensrechts,
fremden Eigentum wissentlich Schaden zu zufügen und bei der
Schadensersatzleistung die immateriellen Schäden außer
acht lassen zu dürfen, bedenken."
Diese Hoffnung haben viele Betroffene nicht mehr, auch nicht bei
den materiellen Schäden.